Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 10 AZR 116/22) festgestellt, dass Arbeitgeber, obwohl sie das Weihnachtsgeld als „freiwillig“ bezeichnet haben, unter Umständen verpflichtet sind, es zu zahlen, sofern sie diese zusätzliche Zahlung regelmäßig geleistet haben.
Fortlaufende Weihnachtsgeldauszahlungen ohne berechtigten Anspruch
Ein Angestellter einer Firma in Villingen-Schwenningen arbeitete seit 2003 ohne vertraglichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Ab dem Jahr 2010 begann der Arbeitgeber freiwillig Weihnachtsgeld in Höhe von zunächst 400 Euro und später 1.500 Euro zu zahlen. In den Gehaltsabrechnungen wurde das als „freiwilliges Weihnachtsgeld“ vermerkt. Als der Mitarbeiter ab 2018 aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig wurde, stellte der Arbeitgeber die Weihnachtsgeldzahlungen ein. Er begründete dies mit der fortwährenden Krankheit und der finanziellen Lage des Unternehmens. Der kranke Arbeitnehmer erhob Klage und forderte das Weihnachtsgeld auch für die Jahre 2018 bis 2020 aufgrund der „betrieblichen Übung“.
Gewohnheitsmäßige betriebliche Praxis begründet Weihnachtsgeldanspruch
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) fällte eine Entscheidung zugunsten des Klägers und verurteilte den Arbeitgeber zur Nachzahlung von insgesamt 2.850 Euro. Obwohl im Arbeitsvertrag kein Anspruch auf Weihnachtsgeld festgehalten war, erkannte das Gericht aufgrund der regelmäßigen dreimaligen Zahlung eine „betriebliche Übung“ an. Demzufolge ist der Arbeitgeber verpflichtet, auch zukünftig die Sonderzuwendung zu gewähren. Der Arbeitnehmer konnte aufgrund der kontinuierlichen Zahlungen in gutem Glauben davon ausgehen, dass er weiterhin Weihnachtsgeld erhalten würde.
Das BAG (Bundesarbeitsgericht) betonte, dass allein der Vermerk „freiwillig“ nicht ausreicht, um die Einmaligkeit der Zahlung eindeutig zu machen. Im Falle einer zweideutigen Interpretation gilt die Version, die für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist. Darüber hinaus konnte der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass die Höhe des Weihnachtsgeldes an die erbrachte Arbeitsleistung geknüpft war. Im Gegensatz dazu spricht die konstante und niedrigere Sonderzahlung über mehrere Jahre hinweg, die einem Monatslohn entspricht.
Es ist ratsam, dass Arbeitgeber, die regelmäßig Weihnachtsgeld zahlen, sich der Möglichkeit bewusst sind, dass eine „betriebliche Übung“ entstehen kann, welche sie zur fortlaufenden Zahlung verpflichtet. Um derartige Situationen zu vermeiden, sollten klare Regelungen im Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.