Aus der Kirche austreten: Vorgehensweise und Konsequenzen

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Aus der Kirche austreten: Vorgehensweise und Konsequenzen

Die Kirche steht für Werte wie Versöhnung, bewusstes Leben in der Welt, den Dialog mit allen Menschen, Einheit, die Verbindung mit Gott, Gemeinschaft im Leiden, eine positive Sicht auf Schmerz und Hoffnung über den Tod hinaus. Sie verkörpert auch Solidarität mit den Armen und ein angstfreies Dasein selbst in den größten Gefahren. Menschen, die diese Werte in ihrem Leben leben, sind ein Teil dieser Kirche.
Für Gläubige, die erwägen, aus der Kirche auszutreten, sind die Konsequenzen bedeutsam. Sie können nicht nur Vorteile haben, sondern auch nachteilige Folgen nach sich ziehen. Daher ist es entscheidend, diesen Schritt sorgfältig zu überlegen und sich über die möglichen Auswirkungen im Klaren zu sein.
Die Vorgehensweise: einfach aus der Kirche austretenAustritt aus der Kirche hat Konsequenzen

Die Vorgehensweise: einfach aus der Kirche austreten

Nach reiflicher Überlegung ist die Entscheidung gefallen und ein Gläubiger möchte aus der Kirche austreten. Die Vorgehensweise ist dabei bei evangelischer wie auch bei katholischer Kirchenzugehörigkeit gleich. Zuerst muss die richtige Anlaufstelle gefunden werden, die in der Regel das örtlich zuständige Amtsgericht oder das Einwohnermeldeamt ist.

Der Personalausweis oder Reisepass gilt als offizielles Ausweisdokument und muss zum Termin mitgenommen werden. Sinnvoll ist es zudem, das Familienstammbuch vorzulegen, denn hier sind die Nachweise über die Geburten der Kinder, über den Ehepartner und den eigenen Familienstand vermerkt. Ebenfalls wichtig sind die Gebühren, diese müssen direkt vor Ort bezahlt werden. Meist kostet der Kirchenaustritt um 60 Euro.

Wer aus der Kirche austreten möchte, muss dies persönlich tun. Es ist nicht möglich, eine bevollmächtigte Person zu schicken, denn die Austrittserklärung muss jeder selbst vornehmen. Auch das Austreten aus der Kirche per Internetformular ist nicht möglich. Tipp: Der Austritt muss nicht begründet werden. Soll der Austritt aus der Kirche auch für das Kind oder die Kinder erklärt werden, sind die jeweiligen Geburtsurkunden nötig.

Möglich ist das aber nur für minderjährige Kinder, bereits Volljährige müssen selbst auf der Behörde erscheinen. Die Behörde schickt den Bescheid über den Kirchenaustritt meist direkt an das Finanzamt, die Kirchensteuer wird in der Folge nicht mehr erhoben. Geschieht dies nicht automatisch, muss der Bescheid, der dem ehemaligen Gläubigen im Original ausgehändigt wurde, selbstständig beim Finanzamt vorgelegt werden.

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Austritt aus der Kirche hat Konsequenzen

Seit 2012 wird der Austritt aus der Kirche nicht mehr als „Exkommunion“ bezeichnet, die Folgen einer solchen sind aber mit denen des heutigen Kirchenaustritts vergleichbar. So verliert der Betreffende das Recht, Sakramente zu empfangen und kirchliche Ämter zu bekleiden.

Dieser Punkt ist zum Beispiel für Ärzte und Lehrer relevant, die nun nicht mehr bei einem kirchlichen Arbeitgeber angestellt werden können. Wer nicht mehr Mitglied in der Kirche ist, darf nicht als Tauf- oder Firmpate fungieren und kein Mitglied eines diözesanen Rats werden.

Unauslöschlich allerdings ist die Taufe, sie kann nicht verloren gehen. Daher ist der Gläubige, der seinen Austritt aus der Kirche erklärt hat, immer ein Teil der Kirche. Die kirchlichen Restriktionen beschränken sich nun aber auf ein Minimum.

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Bischöfe stehen für strenge Konsequenzen eines Kirchenaustritts ein, da sie den ehemals Gläubigen als willentlich und wissentlich von der Kirche distanziert sehen.

Sie bezeichnen den Austritt als eine „schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft“, zumal der Betreffende nicht nur keine Einheit mit der Kirche mehr bildet, sondern diese auch nicht mehr finanziell unterstützt.

Die Kirche sieht dies als einen Akt des Ungehorsams und reagiert mit einem pastoralen Schreiben, in welchem die aktuell gültigen Rechteverluste aufgeführt werden. Hierin wird das ehemalige Kirchenmitglied zum Gespräch eingeladen, in dessen Folge eine Wiederaufnahme möglich sei.

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