Energieausweis: Definition, Inhalte und gesetzliche Verpflichtungen

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Energieausweis: Definition, Inhalte und gesetzliche Verpflichtungen

Der Energieausweis dient als Informationsdokument für Wohngebäude und gibt anhand verschiedener Informationen Aufschluss über die Energieeffizienz eines Hauses. Zusätzlich beinhaltet er Empfehlungen zur wirtschaftlichen Modernisierung. Im Folgenden erläutern wir, welche Informationen im Energieausweis enthalten sind.
Um den energetischen Zustand von Gebäuden zu bewerten, schreibt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in den meisten Fällen die Erstellung von Energieausweisen vor. Diese Ausweise beinhalten grundlegende Informationen über das Gebäude, die verwendeten Heizsysteme (z.B. Gas, Holzpellets oder Strom) und die energetischen Kennwerte des Gebäudes. Aktuellere Energieausweise für Wohngebäude weisen zudem, ähnlich wie bei Elektrogeräten, eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H aus.
Bei reinen Wohngebäuden wird ein Energieausweis für das gesamte Gebäude ausgestellt, nicht für einzelne Wohnungen. In Gebäuden, die sowohl Wohnungen als auch Räume für andere Zwecke beherbergen, gilt der Energieausweis ausschließlich für den Wohnbereich. Für den Bereich der anderen Nutzungen ist ein eigener Energieausweis erforderlich, wenn dieser Bereich mehr als 10% der gesamten Nutzfläche des Gebäudes ausmacht. Der Ausweis muss den Anforderungen des geltenden GEG entsprechen und die ausstellende Person muss ihren eigenen Namen, ihre Adresse, ihre Berufsbezeichnung und das Ausstellungsdatum angeben sowie den Ausweis eigenhändig oder mit einer digitalen Signatur unterzeichnen. Ein Farbausdruck ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Energieausweis: Definition des GebäudesteckbriefsDie wichtigsten Inhalte des EnergieausweisesDie Pflicht zum Energieausweis

Energieausweis: Definition des Gebäudesteckbriefs

Um die Energieeffizienz eines Gebäudes darstellen zu können, wurde der Energieausweis ins Leben gerufen. In diesem Dokument finden sich nicht nur die Energiedaten des Gebäudes, sondern auch Empfehlungen für eine kostengünstige Modernisierung, sollte sich das Haus energietechnisch nicht auf dem neuesten Stand befinden. Die Vorschrift für den Energieausweis findet sich im Gebäudeenergiegesetz. Enthalten sind unter anderem Angaben zu den verwendeten Heizmitteln wie Gas, Öl oder Holz sowie zum Energiekennwert. Darüber hinaus ist in den neuen Ausweisen eine Energieeffizienzklasse erwähnt. Diese kann von A+ bis H reichen.

Bei einem reinen Wohngebäude gilt der Ausweis für das gesamte Objekt, nicht für einzelne Wohnungen. Bei teilweise anderer Nutzung des Hauses ist der Energieausweis für den Wohnbereich gültig, für die restlichen Bereiche muss ein separater Ausweis ausgestellt werden.


Die wichtigsten Inhalte des Energieausweises
Neben den grundlegenden Informationen zum Gebäude werden weitere Daten sowie die Angaben zum Ersteller des Ausweises erfasst und dargestellt.
Der Ersteller muss den Ausweis zudem unterscheiden, darüber hinaus ist dessen Berufsbezeichnung zu nennen.
Außerdem verfügen die Ausweise, die seit 2014 ausgestellt wurden, über eine Registriernummer.
Mit ihrer Hilfe soll sich die Korrektheit eines Energieausweises leichter nachprüfen lassen.
Im Einzelnen sind die folgenden Daten enthalten:
  • Allgemeine Angaben zum Gebäude: Anschrift, Baujahr, Primärenergieträger, Anzahl der Wohnungen, Wohnfläche
  • Art des Ausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis
  • Informationen zum Einsatz von erneuerbaren Energien, Anteil derselben am Gesamtenergieverbrauch
  • Kontaktinformationen des Ausstellers, belegt mit Unterschrift
Bei einem Bedarfsausweis muss die zweite Seite desselben die Kennwerte für den Energiebedarf beinhalten.
Auch Treibhausgasemissionen sowie eine Energieklassifizierung sind zu nennen.
Bei einem Verbrauchsausweis hingegen werden die tatsächlich gemessenen Werte des Energieverbrauchs aufgeführt.
Der Energieausweis gilt maximal zehn Jahre. Darüber hinaus verliert er seine Gültigkeit, wenn umfangreiche Umbauten oder Sanierungsmaßnahmen am Gebäude erfolgt sind.

Die Pflicht zum Energieausweis

Bereits seit 2007 besteht die Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises, sofern eine Immobilie verkauft oder vermietet werden soll. Kann der Ausweis nicht vorgelegt werden, kann eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.

Wichtig: Der Ausweis muss einem potenziellen Interessenten bei der Besichtigung der Immobilie vorgelegt werden können. Wird keine Besichtigung durchgeführt, muss der Energieausweis oder seine Kopie rechtzeitig vor Vertragsschluss vorgezeigt werden. Mieter, die bereits einen gültigen Mietvertrag haben, können keinen Anspruch auf Vorlage des Energieausweises geltend machen.

Video: Wehe, wenn der Energieausweis fehlt

Gebäude, die behördlich genutzt werden und ab 250 m² Nutzfläche aufweisen sowie einen starken Publikumsverkehr haben, müssen den Energieausweis öffentlich zeigen. Der Aushang an gut sichtbarer Stelle ist dabei ausreichend. Nichtbehördlich genutzte Gebäude mit starkem Publikumsverkehr unterliegen ebenfalls der Aushangpflicht, diese gilt aber erst ab 500 m² Nutzfläche.

Für Gebäude bis 50 m² Nutzfläche oder Wohnungen und Häuser, die pro Jahr weniger als vier Monate genutzt werden, gilt eine Befreiung von der Ausweispflicht. Des Weiteren müssen Kirchen sowie Abrissgebäude keinen Energieausweis haben.

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