Energieausweis: Definition, Inhalte und gesetzliche Verpflichtungen
Energieausweis: Definition des Gebäudesteckbriefs
Um die Energieeffizienz eines Gebäudes darstellen zu können, wurde der Energieausweis ins Leben gerufen. In diesem Dokument finden sich nicht nur die Energiedaten des Gebäudes, sondern auch Empfehlungen für eine kostengünstige Modernisierung, sollte sich das Haus energietechnisch nicht auf dem neuesten Stand befinden. Die Vorschrift für den Energieausweis findet sich im Gebäudeenergiegesetz. Enthalten sind unter anderem Angaben zu den verwendeten Heizmitteln wie Gas, Öl oder Holz sowie zum Energiekennwert. Darüber hinaus ist in den neuen Ausweisen eine Energieeffizienzklasse erwähnt. Diese kann von A+ bis H reichen.
Bei einem reinen Wohngebäude gilt der Ausweis für das gesamte Objekt, nicht für einzelne Wohnungen. Bei teilweise anderer Nutzung des Hauses ist der Energieausweis für den Wohnbereich gültig, für die restlichen Bereiche muss ein separater Ausweis ausgestellt werden.
- Allgemeine Angaben zum Gebäude: Anschrift, Baujahr, Primärenergieträger, Anzahl der Wohnungen, Wohnfläche
- Art des Ausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis
- Informationen zum Einsatz von erneuerbaren Energien, Anteil derselben am Gesamtenergieverbrauch
- Kontaktinformationen des Ausstellers, belegt mit Unterschrift
Die Pflicht zum Energieausweis
Bereits seit 2007 besteht die Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises, sofern eine Immobilie verkauft oder vermietet werden soll. Kann der Ausweis nicht vorgelegt werden, kann eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.
Wichtig: Der Ausweis muss einem potenziellen Interessenten bei der Besichtigung der Immobilie vorgelegt werden können. Wird keine Besichtigung durchgeführt, muss der Energieausweis oder seine Kopie rechtzeitig vor Vertragsschluss vorgezeigt werden. Mieter, die bereits einen gültigen Mietvertrag haben, können keinen Anspruch auf Vorlage des Energieausweises geltend machen.
Video: Wehe, wenn der Energieausweis fehlt
Gebäude, die behördlich genutzt werden und ab 250 m² Nutzfläche aufweisen sowie einen starken Publikumsverkehr haben, müssen den Energieausweis öffentlich zeigen. Der Aushang an gut sichtbarer Stelle ist dabei ausreichend. Nichtbehördlich genutzte Gebäude mit starkem Publikumsverkehr unterliegen ebenfalls der Aushangpflicht, diese gilt aber erst ab 500 m² Nutzfläche.
Für Gebäude bis 50 m² Nutzfläche oder Wohnungen und Häuser, die pro Jahr weniger als vier Monate genutzt werden, gilt eine Befreiung von der Ausweispflicht. Des Weiteren müssen Kirchen sowie Abrissgebäude keinen Energieausweis haben.