Arbeitsgericht Hamm: Sofortige Kündigung nach kurzer Kaffeepause

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Gemäß einer aktuellen Gerichtsentscheidung besteht die Pflicht für Arbeitnehmer, sich bei der elektronischen Zeiterfassung auch für kurze Kaffeepausen auszustempeln. Wer diese Vorgabe nicht einhält, kann mit Konsequenzen rechnen.

Arbeitszeitbetrug: Fristlose Kündigung bei Kaffeepausen ohne Ausstempeln

Arbeitgeber haben das Recht, fristlos zu kündigen, wenn ein Mitarbeiter Arbeitszeitbetrug begeht. Das betrifft auch den Fall, wenn eine Beschäftigte für ungefähr zehn Minuten eine Kaffeepause einlegt, ohne sich dabei elektronisch auszustempeln.

Eine Abmahnung kann unter Umständen entfallen, wenn die beschäftigte Person die begangene Handlung abstreitet und verheimlicht. Selbst ein einziger Vorfall kann ausreichend sein, wie vom Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 13 Sa 1007/22) festgestellt wurde.

Mitarbeiterin bei Reinigungsarbeiten vom Chef überrascht

Nachdem die Raumpflegerin sich zu Beginn ihrer Arbeitszeit bei dem Betrieb eingestempelt hatte, verließ sie kurz darauf das Gebäude, um in einem gegenüberliegenden Lokal einen Kaffee zu trinken. Dabei vergaß sie jedoch, sich bei der elektronischen Zeiterfassung auszustempeln. Ihr Chef beobachtete sie dabei.

Als der Vorgesetzte die Mitarbeiterin auf ihr Verhalten ansprach, leugnete sie dies zunächst. Erst als er ihr anbot, Beweisfotos auf seinem Handy zu zeigen, räumte die Angestellte ihr Fehlverhalten ein.

Infolgedessen entschied der Arbeitgeber, die Angestellte, die einen Behinderungsgrad von 100 Prozent aufweist, fristlos zu entlassen. Vor der Entscheidung hatte er die Zustimmung des Inklusionsamts eingeholt. Die betroffene Person legte jedoch Klage gegen diese Entscheidung ein, da sie die Kündigung als unverhältnismäßig ansah. Ihr Hauptargument lautete, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe.

Nach sorgfältiger Prüfung wurde das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass die Kündigung rechtens ist. Ausschlaggebend war das Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Vorfall. Der Verlust des Vertrauens war erheblich und rechtfertigte eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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