Die Homeoffice-Pauschale für das Jahr 2023 wird erheblich aufgestockt

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Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. erläutert, dass die Homeoffice-Pauschale im Vergleich zu früher mit 1.260 Euro im Jahr mehr als doppelt so hoch ist. Darüber hinaus dürfen bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nun sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die Entfernungspauschale am gleichen Arbeitstag nutzen. Zusätzlich dazu wurde auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag angehoben.

Die Berechnung der neuen Homeoffice-Pauschale: Ein Blick hinter die Kulissen

Sarah, eine angestellte Grafikdesignerin, arbeitet seit dem Ausbruch der Pandemie im Homeoffice. Sie nutzt diese Regelung, um ihre Ausgaben abzusetzen. Jeden Arbeitstag rechnet sie sechs Euro für ihre Arbeitsmittel wie Strom, Internet und Büromaterialien ab. Da sie 210 Tage im Jahr im Homeoffice arbeitet, kann sie insgesamt 1.260 Euro von der Steuer absetzen. Diese finanzielle Entlastung kommt Sarah sehr gelegen und ermöglicht es ihr, ihre beruflichen Kosten besser zu bewältigen.

:Die Berechnung: 210 Tage x 6 Euro = 1.260 Euro

Max arbeitet als freiberuflicher Grafikdesigner und arbeitet das ganze Jahr über hauptsächlich von zu Hause aus. Da er nicht mehr als 211 Tage im Jahr außerhalb seines Wohnsitzes arbeitet, ist er nicht berechtigt, mehr als den Maximalbetrag von 1.260 Euro von der Steuer abzusetzen. Trotzdem ist er mit seiner Arbeitssituation zufrieden, da er die Flexibilität und den Komfort genießt, von seinem eigenen Büro aus zu arbeiten.

Die neue Regelung setzt die Homeoffice-Pauschale über den Betrag der Arbeitnehmer-Pauschale

Ab dem Jahr 2023 beträgt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der auch als Werbungskostenpauschale bekannt ist, 1.230 Euro pro Jahr. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nun Werbungskosten in Höhe von 1.230 Euro ohne einen detaillierten Kostennachweis steuerlich geltend machen. Vor 2021 lag dieser Betrag lediglich bei 1.000 Euro, und für das Jahr 2022 wurde er auf 1.200 Euro angehoben.

Die höchsten Werbungskosten entstehen oft durch Fahrtkosten. Lassen Sie uns das anhand einer Arbeitnehmerin im Homeoffice als Beispiel nehmen: Da sie nicht mehr zur Arbeitsstelle fahren muss, entfallen die Kosten für das Pendeln über die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt), wodurch sie insgesamt weniger Werbungskosten geltend machen kann.

Dank der Anhebung der Homeoffice-Pauschale auf 1.260 Euro pro Jahr übersteigt die Arbeitnehmerin nun allein mit diesem Betrag den erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Falls sie an den verbleibenden Arbeitstagen ins Büro pendelt oder weitere Werbungskosten hat, können diese Ausgaben zusätzlich in die Steuererklärung aufgenommen werden.

Steuerliche Neuerung ermöglicht kombinierte Nutzung der Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die seit 2023 die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale am gleichen Arbeitstag in Anspruch nehmen können, sind jene, die täglich zur Arbeit pendeln und an ihrem Arbeitsort keinen festen Arbeitsplatz haben. Dies ermöglicht ihnen, die Kosten für die tägliche Anfahrt zur Arbeit und die Ausgaben für das Arbeiten von zuhause steuerlich geltend zu machen.

Lehrerinnen und Lehrer haben jetzt die Möglichkeit, von zuhause aus ihren Unterricht vor- oder nachzubereiten, nachdem sie an einem Tag zur Schule gefahren sind. Sie können diese Homeoffice-Pauschale bis zu 210 Tage im Jahr nutzen und zusätzlich die Entfernungspauschale in ihrer Steuererklärung angeben, sofern sie an den entsprechenden Tagen tatsächlich in der Schule waren. Konkret bedeutet dies, dass sie für die ersten 20 Kilometer der einfachen Fahrtstrecke 30 Cent pro Kilometer und ab dem 21. Kilometer sogar 38 Cent in ihrer Steuererklärung geltend machen können.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag hat die Homeoffice-Pauschale verdrängt

Vor dem 1. Januar 2023 betrug der Arbeitnehmerpauschbetrag 1.000 Euro. Gleichzeitig konnte die Homeoffice-Pauschale bis zu maximal 600 Euro im Jahr geltend gemacht werden. Bisher wurde die Homeoffice-Pauschale nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt. Stattdessen stellte der Arbeitnehmer-Pauschbetrag den Mindestwerbungskostenabzug für Angestellte dar. Dies bedeutet, dass nur diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den steuerlichen Vorteilen profitierten, die zusammen mit ihren übrigen Werbungskosten bis zum Jahr 2021 über 1.000 Euro und im Jahr 2022 über 1.200 Euro aufwiesen.

Wenn die Arbeitnehmerin im Jahr 2022 zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 700 Euro hatte und zudem mindestens 120 Tage im Homeoffice aktiv war, hatte sie das Recht, bei der Steuererklärung insgesamt 1.300 Euro als Werbungskosten anzugeben. Diese Berechnung ergab sich aus den 700 Euro an Werbungskosten und der zusätzlichen Homeoffice-Pauschale von 600 Euro.

Sobald die Arbeitnehmerin im Jahr 2022 mehr als 1.200 Euro an Werbungskosten und der Homeoffice-Pauschale angehäuft hatte, konnte sie die über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinausgehenden Kosten in ihrer Steuererklärung geltend machen. Vorher wurden diese Kosten nicht berücksichtigt.

Die Homeoffice-Pauschale 2023: Ein Gewinn für alle Arbeitnehmer/innen

Durch die Anhebung der Homeoffice-Pauschale werden alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichermaßen begünstigt. Diese Maßnahme ermöglicht es ihnen, vermehrt von zu Hause aus zu arbeiten, was eine bessere Work-Life-Balance und eine größere Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung mit sich bringt. Zusätzlich erhalten sie einen erhöhten Pauschalbetrag als Ausgleich für die entstehenden Kosten im Homeoffice. Besonders interessant wird es ab dem 206. Tag im Homeoffice, da sie dann sogar über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen und somit von weiteren steuerlichen Vorteilen profitieren. Darüber hinaus können sie alle anfallenden Werbungskosten, die im Zusammenhang mit dem Homeoffice entstehen, zusätzlich von der Steuer absetzen.

Neue Regelung zur Kombination von Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale: Ab sofort haben Arbeitnehmer, die keinen eigenen Arbeitsplatz am Arbeitsort haben, die Möglichkeit, sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die Entfernungspauschale an dem gleichen Arbeitstag zu nutzen. Dies gilt für bis zu 210 Tage im Jahr, vorausgesetzt, der Arbeitsort wird an diesen Tagen tatsächlich aufgesucht. Durch diese Regelung wird Arbeitnehmern ermöglicht, sowohl Kosten für das Homeoffice als auch für den Weg zum Arbeitsort steuerlich geltend zu machen.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus verschiedenen Gründen nicht die Möglichkeit haben, im Homeoffice zu arbeiten, gibt es eine besondere steuerliche Regelung. Durch den erhöhten Arbeitnehmerpauschbetrag können sie einen höheren Steuerabzug in Anspruch nehmen, der ihnen zugutekommt. Zusätzlich dazu können Arbeitnehmer, die eine einfache Fahrtstrecke von mehr als rund 19 Kilometern zur Arbeitsstätte haben und an mindestens 220 Tagen im Jahr dort gearbeitet haben, die Fahrtkosten über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag absetzen. Aus diesem Grund sollten sie ihre tatsächlichen Werbungskosten sorgfältig überprüfen.

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