Kalte Aussperrung: Definition, Beispiele, Urteile

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Eine kalte Aussperrung tritt auf, wenn ein Betrieb nicht arbeiten kann, da ein anderer Betrieb streikt und keine Lieferungen bereitstellt.

Kalte Aussperrung: Definition

Die Kalte Aussperrung tritt hauptsächlich in engmaschig vernetzten Branchen auf, in denen ein Betrieb andere Betriebe nicht aktiv bestreikt, sondern vielmehr mit den Auswirkungen von Arbeitskämpfen in anderen Betrieben konfrontiert ist. Dies führt zu einer indirekten Betroffenheit oder Fernwirkung.

Bei der kalten Aussperrung werden die Beschäftigten vom Arbeitgeber ohne Entgelt freigestellt, da der Zulieferbetrieb aufgrund eines Streiks oder einer Aussperrung keine Lieferungen mehr durchführen kann und daher keine Arbeit möglich ist.

Infografik: Was ist eine kalte Aussperrung? Eine einfache Erklärung. (Foto: Schwarzer.de)

Infografik: Was ist eine kalte Aussperrung? Eine einfache Erklärung. (Foto: Schwarzer.de)

Rechtfertigung der Betriebe für kalte Aussperrung: Schutz vor Arbeitsniederlegungen

Eine kalte Aussperrung tritt auf, wenn Unternehmen aufgrund fehlender Zulieferteile ihre Produktion nicht fortsetzen können und dies als Begründung für ihre Maßnahme anführen. Diese Art der Aussperrung entsteht in der Regel als Folge eines Streiks oder einer heißen Aussperrung in anderen Betrieben.

Was ist angebliche Abhängigkeit?

Gewerkschaften argumentieren oft, dass die Behauptung einer Abhängigkeit eines Betriebs mit kalter Aussperrung nur eine Behauptung ist. Eine mögliche angebliche Abhängigkeit vom Zulieferer liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern stattdessen Aufgaben zuweisen könnte, die unabhängig von dem besagten Bauteil des bestreikten Zulieferers durchführbar wären. Dies wird jedoch aufgrund einer zu niedrigen erwarteten Wertschöpfung unterlassen.

Was ist echte Abhängigkeit?

Eine tatsächliche Abhängigkeit des Unternehmens durch kalte Aussperrung besteht, wenn das Unternehmen ein Produkt herstellt, bei dem das spezifische Bauteil des Zulieferers unverzichtbar ist und das Produkt nicht ohne dieses Bauteil hergestellt werden kann. Gleichzeitig ist es nicht möglich, das halbfertige Produkt ohne das besagte Bauteil zwischenzulagern, und es gibt keine anderen wertschöpfenden Tätigkeiten, auf die das Unternehmen zurückgreifen kann.

Das Recht auf Streik und Aussperrung

Das Streikrecht stellt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen das ultimative Mittel zur Durchsetzung ihrer Interessen dar. Obwohl es keine explizite Verankerung im Grundgesetz gibt, berührt Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 GG den Arbeitskampf, ohne jedoch die Zulässigkeit von Streiks oder Aussperrungen zu regeln. Aus diesem Grund mussten das Bundesarbeits- und das Bundesverfassungsgericht eingreifen, um für eine inhaltliche Klärung zu sorgen.

Im Jahr 1955 gab es eine bahnbrechende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, in der den Gewerkschaften erstmals das Recht zum Streik zugesprochen wurde. Dies war ein Meilenstein, da die Gewerkschaften nach über hundert Jahren endlich staatlich anerkannt wurden und das Recht auf kollektive Arbeitsniederlegung erhielten. Gleichzeitig wurde jedoch entschieden, dass das Streikrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch das Recht der Arbeitgeber zur Aussperrung ausgeglichen wird.

Gewerkschaftsprotest für die 35-Stunden-Woche endet in Aussperrung

Im Jahr 1984 kam es zu einem massiven Streik für die 35-Stunden-Woche, bei dem Arbeitgeber die kalte Aussperrung als Gegenmaßnahme einsetzten. Diese Maßnahme wurde verschärft, da die Arbeitsämter den Beschäftigten in der Metallindustrie das Kurzarbeitergeld verweigerten. 1986 wurde dies von der Kohl-Regierung in ein Gesetz umgewandelt. Die Gewerkschaften setzen sich bis heute dafür ein, dass Paragraph 160 SGB III (ehemals Paragraph 146 SGB III, zuvor Paragraph 116 AFG) rückgängig gemacht wird.

Beispiele für eine Kalte Aussperrung

  • Im Jahr 1971 fand ein großer Streik in Nordwürttemberg-Nordbaden statt, an dem insgesamt 115.000 Menschen teilnahmen. Zusätzlich waren bis zu 250.000 Arbeiter kalt ausgesperrt, wie von den Gewerkschaften angegeben.
  • Im Jahr 1978 fand ein bedeutender Streik in der Region Nordwürttemberg-Nordbaden statt. Die Gewerkschaften verzeichneten insgesamt 85.000 Streikende sowie bis zu 132.000 Personen, die während des Streiks von ihren Arbeitgebern kalt ausgesperrt wurden.
  • Im Jahr 1984 kam es zu einem bedeutenden Streik in den Regionen Nordwürttemberg-Nordbaden und Hessen, bei dem insgesamt 57.500 Menschen die Arbeit niederlegten. Gleichzeitig wurden laut Angaben der Gewerkschaften bis zu 372.000 Arbeitnehmer deutschlandweit ausgesperrt.

Urteile zur Aussperrung

  • Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.11.2018.
    Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz.
    Aktenzeichen: 1 AZR 12/17.
  • Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 26.03.2014.
    Ge­werk­schaft­lich or­ga­ni­sier­te, streik­be­glei­ten­de Flashmob-Ak­tio­nen im Ein­zel­han­del.Aktenzeichen: 1 BvR 3185/09
  • Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 26.06.1991
    Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
    Aktenzeichen: 1 BvR 779/85

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