Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG: Entlastung des Sozialsystems, Belastung für Versicherte

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Der PUEG-Entwurf sieht vor, dass der Beitrag zur Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023 auf 3,4 Prozent angehoben wird. Eltern, die mindestens zwei Kinder haben, sollen entlastet werden.

PUEG: Geplante Leistungserweiterungen in der Pflege

Eltern ab dem zweiten Kind profitieren von der vorgesehenen Entlastung im PUEG-Referentenentwurf.

Das Ziel ist es, die Leistungen in der stationären und ambulanten Pflege zu erhöhen. Jedoch wird der derzeitige Entwurf der Pflegereform von Krankenkassen und Sozialversicherungen kritisiert. Die Versicherten werden voraussichtlich den Großteil der Kosten selbst übernehmen müssen.

Maßnahmen zur Entlastung der Pflege: Regierung präsentiert PUEG

Im Rahmen des PUEG-Kabinettsbeschlusses steht die Stabilisierung der sozialen Pflegeversicherung im Vordergrund, wobei die finanzielle Lage vor dem Personalmangel berücksichtigt wird.

Der zweite Schritt beinhaltet die Anhebung der Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025, wie im PUEG festgelegt.

  • Das Pflegegeld wird ab dem 1. Januar 2024 um einen Betrag von fünf Prozent angehoben.
  • Es ist vorgesehen, dass die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent steigen.
  • Pflegende Angehörige haben die Option, bis zu zehn Arbeitstage pro pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten.
  • Vollstationäre Pflegeeinrichtungen erhalten eine Zuschlagserhöhung von fünf bis zehn Prozent durch die Pflegekassen nach § 43c SGB XI, gestaffelt nach der Aufenthaltsdauer.
  • Dynamische Berücksichtigung der Preisentwicklung bei Geld- und Sachleistungen zwischen 2025 und 2028.
  • Neue Methoden zur Bestimmung des Pflegebedarfs werden in Betracht gezogen.
  • Einführung von weiteren Stufen zur Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens in der stationären Pflege.
  • Einrichtung eines Kompetenzzentrums zur Optimierung der Pflege durch Digitalisierung
  • Erhöhte Förderung für digitale und technische Investitionen in Pflegeeinrichtungen

Gemäß dem PUEG-Referentenentwurf wird der allgemeine Beitragssatz ab dem 1. Juli 2023 moderat um 0,35 Prozentpunkte erhöht, was zu geschätzten Mehreinnahmen von rund 6,6 Mrd. Euro jährlich führt.

Die Möglichkeit, den Beitragssatz per Rechtsverordnung anzupassen, soll der Bundesregierung künftig gewährt werden, um kurzfristige Finanzierungsbedarfe zu erfüllen. Die genauen Veränderungen sind in der Infografik zu sehen.

Infografik: Beitragssätze ab 1.7.2023, nach Anzahl der Kinder gestaffelt zur Pflegeversicherung gemäß Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) (Stand 16.05.2023) (Foto: Schwarzer.de)

Infografik: Beitragssätze ab 1.7.2023, nach Anzahl der Kinder gestaffelt zur Pflegeversicherung gemäß Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) (Stand 16.05.2023) (Foto: Schwarzer.de)

PUEG: Bundesrat nimmt Stellung

Der Bundesrat hat sich mit dem PUEG befasst und die Forderung nach einer Erhöhung der Bundesmittel für die Pflege, insbesondere in Bezug auf den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung, diskutiert.

Die Länderkammer bittet darum, regelmäßige Analysen der Leistungsausgaben und Beitragszahlungen für eine Familienversicherung ohne Beiträge sowie die Beitragsfreiheit während Mutterschafts- und Elternzeit durchzuführen und die erforderlichen Mittel als Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in einen Ausgleichsfonds zu überführen.

Im Rahmen des PUEG fordert der Bundesrat auch, dass die Leistungsausgaben für Rentenversicherungsbeiträge von Pflegepersonen und Pflegeunterstützungsgeld aus Bundesmitteln finanziert werden.

Nach der Plenarsitzung soll die Stellungnahme zur Verfassung einer Gegenäußerung an die Bundesregierung geschickt werden, um das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG abschließend im Bundesrat zu beraten.

PUEG: Chancen und Herausforderungen für Arbeitgeber in der Pflege

Arbeitgeber werden durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG mit Veränderungen und zusätzlichen Aufgaben konfrontiert. Die AOK kritisiert insbesondere das PUEG und das Pflegeunterstützungsgeld in Bezug auf die begrenzte Umsetzungszeit. Der Arbeitsaufwand für Arbeitgeber ist erheblich, da sie nun verpflichtet sind, die Elternschaft ihrer Angestellten sowie die Anzahl der Kinder nachzuweisen.

Die Verantwortung liegt bei den Arbeitgebern, die entsprechenden Nachweise zu erhalten

Arbeitgeber müssen nun den Nachweis erbringen, dass ihre Angestellten Eltern sind, um die korrekten Beiträge in der Lohnabrechnung abführen zu können. Dieser Nachweis muss gegenüber den beitragsabführenden Stellen erbracht werden. Es gibt Situationen, in denen diese Angaben und Nachweise bereits vorhanden sind, aber oft müssen sie noch angefordert werden. In der Regel wird die Elterneigenschaft durch die Vorlage der Geburtsurkunden der Kinder nachgewiesen.

Die Vorgehensweise im Umgang mit Adoptivkindern ist noch nicht geklärt. Bis zum 30. Juni 2023 müssen die entsprechenden Nachweise beim Lohn- oder Steuerbüro bzw. bei den Pflegekassen vorliegen. Nur wenn diese Nachweise vorliegen, ist eine korrekte Abrechnung der Pflegebeiträge ab Juli 2023 möglich und es werden komplexe Nachberechnungen sowie unnötige personelle und finanzielle Belastungen vermieden.

Die Mitarbeiter sollten von ihren Arbeitgebern entsprechend informiert werden und gebeten werden, Nachweise für nach dem 30. Juni 2023 geborene Kinder unaufgefordert einzureichen.

Arbeitnehmer waren bisher von der Zahlung des PV-Zuschlags befreit, sobald sie nach ihrem 23. Lebensjahr ihre Elternschaft nachgewiesen haben. Dazu wurden meist die ELSTAM-Daten genutzt, in denen mindestens ein halber Kinderfreibetrag verzeichnet sein musste. Dies galt als ausreichender Beleg für die Elternschaft. Bisher spielte die Anzahl der Kinder bei der Berechnung der Zuschläge keine Rolle, aber nun ist sie wichtig.

Aufgrund der begrenzten Aussagekraft des Kinderfreibetrags müssen Arbeitgeber nun genau ermitteln, ob ihre Angestellten Mütter oder Väter sind. Dies führt zu einer zusätzlichen Belastung der Arbeitgeber und zu einer weiteren Belastung der Versicherten ohne Kinder oder mit nur einem Kind im Zuge des neuen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes PUEG.

Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG

Ist Pflegeunterstützungsgeld das gleiche wie Pflegegeld?

Das Pflegegeld wird nicht an die Pflegeperson ausgezahlt, sondern an den pflegebedürftigen Verwandten. Im Gegensatz dazu erhält die Pflegeperson das Pflegeunterstützungsgeld direkt. Pflegegeld kann über einen längeren Zeitraum bewilligt werden, während das Pflegeunterstützungsgeld nur für kurze Zeiträume bewilligt wird.

Was gibt es für Pflegeleistungen?

Zu den Pflegeleistungen zählen Pflegegeld, ambulante Pflege, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie stationäre Pflege. Zudem besteht die Möglichkeit von Kombinationsleistungen.

Was ändert sich ab 2023 in der Pflege?

Das PUEG-Gesetz beinhaltet Veränderungen im deutschen Pflegesystem, darunter eine geplante Erhöhung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen sowie einen neuen Nutzungsrahmen für das Pflegeunterstützungsgeld.

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, den Personalbedarf individuell zu berechnen und qualifiziertes Personal bereitzuhalten. Die Umsetzung der neuen Vorgaben ist bis 2025 geplant.

Was bedeutet das PUEG?

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde in einem Entwurf des Bundeskabinetts verabschiedet. Ziel ist eine Reform der Pflegeversicherung, die ab dem 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Sowohl die ambulante als auch die stationäre Pflege sind hiervon betroffen.

Was ist das Ziel vom PUEG?

Der PUEG hat das Ziel, die häusliche Pflege zu verbessern und die Belastung der Pflegepersonen zu reduzieren. Gleichzeitig soll eine finanzielle Stabilisierung in der Sozialversicherung erreicht und die Digitalisierung in der Pflegebranche vorangetrieben werden.

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