Spesen: Definition, Höhe und was alles dazugehört
Definition: Spesen sind Ausgaben auf Dienstreisen
Die deutschen Gesetzestexte kennen keine Spesen, zumindest nicht in Form dieses Begriffs. Dort ist vielmehr die Rede von Kosten, die für berufliche Reisen entstehen, und von Auslagen, die auf auswärtigen Geschäftstätigkeiten nötig sind. Spesen können auch als Kosten für die Verpflegung beschrieben werden und gelten in dem Fall als sogenannte Verpflegungsmehraufwände. Grundsätzlich handelt es sich demnach immer um Ausgaben, die ein Arbeitnehmer für eine Auswärtstätigkeit hatte und die er verauslagt hat.
In eine vollständige Spesenrechnung zählen daher die Verpflegungskosten ebenso wie Übernachtungs- und Fahrtkosten. Auch sogenannte Reisenebenkosten zählen hinzu, die beispielsweise für das Telefonieren, für Porto oder in Form von Eintrittsgeldern entstehen können. Arbeitnehmer können eine Spesenrechnung beim Arbeitgeber einreichen oder sie haben die Möglichkeit, die verauslagten Kosten im Rahmen der Steuererklärung wiederzubekommen.
Video: Verpflegungsmehraufwand verdoppeln (Nettolohnoptimierung)
Das gehört zu den Spesen
Werden Spesen nicht nur auf den Verpflegungsmehraufwand beschränkt, umfassen sie verschiedene weitere Kosten, die bei einer Dienstreise entstehen können:
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Übernachtungskosten:
Abgerechnet werden können diese Auslagen per Originalbeleg, sodass der genaue Zahlbetrag erstattet wird. Auch eine Übernachtungspauschale ist möglich, diese beträgt jedoch nur 20 Euro. Dies ist für eine Übernachtung im Hotel deutlich zu wenig. Umgekehrt wird weder der Arbeitgeber noch das Finanzamt eine Übernachtung im 5-Sterne-Hotel bezahlen, weil derartige Ausgaben als unangemessen gelten.
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Fahrtkosten:
Die exakten Fahrtkosten können durch den Arbeitgeber erstattet werden, allerdings gilt auch hier die Maßgabe der Angemessenheit. Ein Oberklassewagen muss nicht als Mietwagen gewählt werden, ebenso ist ein Flug in der Economy Class ausreichend. Bei Nutzung des privaten Pkw werden Fahrtkostenpauschalen angesetzt. Sie liegen derzeit bei 30 Cent pro gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg) und bei 20 Cent/Kilometer bei Nutzung eines Motorrads.
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Reisenebenkosten:
Alle weiteren auf der Dienstreise entstehenden Kosten können als Reisenebenkosten deklariert werden. Sie müssen über Belege nachgewiesen werden, notfalls sind Eigenbelege auszustellen. Deren Anerkennung obliegt dem Arbeitgeber oder dem Finanzamt, daher ist eine Unterschrift der Person, die die Zahlung erhalten hat, sinnvoll. Außerdem sind auf den Eigenbelegen Ort und Datum der Leistung zu vermerken.