Formfehler bei Abrechnung kann zu Rückforderungen führen

0

In medizinischen Versorgungszentren kann es aus unterschiedlichen Gründen zu einem langfristigen Ausfall der ärztlichen Leitung kommen, sei es aufgrund von Krankheit, einem längeren Urlaub oder Personalmangel. Um mögliche Honorarrückforderungen zu vermeiden, sollte das MVZ eine Vertretung für den ärztlichen Leiter benennen. Diese Vertretung muss befugt sein, Sammelabrechnungen zu unterzeichnen, da dies eine entscheidende Bedingung für eine korrekte Abrechnung ist.

Gerichtsurteil: Notwendigkeit der Unterschrift des ärztlichen Leiters auf Sammelabrechnungen

Ein aktuelles Beispiel verdeutlicht, wie wichtig es ist, im MVZ eine Vertretung für den ärztlichen Leiter zu haben. Aufgrund von Personalengpässen wurde die Sammelabrechnung für zwei Quartale vom Geschäftsführer des MVZ unterzeichnet. Die Kassenärztliche Vereinigung verlangte daraufhin rund 150.000 Euro Honorarrückzahlungen. Weder Klage noch Berufung des MVZ hatten Erfolg. Dies zeigt die Bedeutung der Unterschrift des ärztlichen Leiters auf Sammelabrechnungen und die möglichen finanziellen Konsequenzen bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift.

In einem aktuellen Urteil hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass das medizinische Versorgungszentrum (MVZ) die rechtlichen Vorgaben für die Abrechnung nicht erfüllt hat. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Unterschrift des ärztlichen Leiters gemäß Paragraph 1 Abs. 4 S. 5 des Honorarverteilungsmaßstab (HVM) stets erforderlich ist. Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit einer korrekten und vollständigen Abrechnung, um mögliche Honorarrückforderungen zu vermeiden.

Die Unterschrift des ärztlichen Leiters auf Sammelabrechnungen erfüllt eine Garantiefunktion gemäß dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) und ist eine entscheidende Voraussetzung für die korrekte Abrechnung. Im vorliegenden Fall wurde diese Unterschrift nicht geleistet, wodurch die Garantiefunktion nicht erfüllt wurde und Honorarrückforderungen seitens der Kassenärztlichen Vereinigung erhoben wurden. Um solche Rückforderungen zu vermeiden, ist es ratsam, einen Vertreter für den ärztlichen Leiter zu benennen.

Um mögliche Rückforderungen von Honoraren zu verhindern, wird empfohlen, dass ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) einen Vertreter für den ärztlichen Leiter benennt. Diese Empfehlung stammt von Daniela Groove, einer Expertin für Medizinrecht und Rechtsanwältin bei Ecovis in München. Durch die Benennung eines Vertreters kann das MVZ sicherstellen, dass Sammelabrechnungen ordnungsgemäß unterzeichnet werden, selbst wenn der ärztliche Leiter ausfällt. Dies bietet Sicherheit vor möglichen Honorarrückzahlungen und gewährleistet eine reibungslose Abrechnung.

Um mögliche Honorarrückforderungen zu verhindern, ist es empfehlenswert, frühzeitig das Gespräch mit der Kassenärztlichen Vereinigung zu suchen und eine Verlängerung der Abrechnungsfrist zu erwirken. In der Regel sind sie dazu bereit, wenn sie vorab umfassend über den Ausfall des ärztlichen Leiters und die Probleme des MVZ informiert sind. Es ist allerdings wichtig, dass die Sammelabrechnung nicht vom Geschäftsführer, sondern vom ärztlichen Leiter oder seinem Vertreter unterzeichnet wird.

Unterzeichnung der Abrechnungserklärung entscheidend für Vergütungsanspruch laut Gericht

Das Bundessozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt. Es wurde festgestellt, dass der Anspruch auf Vergütung nur dann entsteht, wenn die Abrechnungs-Sammelerklärung ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Diese Regelung ist gerechtfertigt, da der ärztliche Leiter eine wichtige Rolle bei der Steuerung der Betriebsabläufe und in Bezug auf die Kassenärztliche Vereinigung spielt.

Laut Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München, führen Verstöße gegen Abrechnungs- und Dokumentationsvorschriften immer häufiger zu erheblichen Rückforderungen. Kontrollinstanzen können diese Verstöße leicht überprüfen, wodurch sie an Beliebtheit gewinnen. Es ist daher von großer Bedeutung sicherzustellen, dass die Prozesse zur Dokumentation und Abrechnung ordnungsgemäß gestaltet und eingehalten werden, um mögliche Rückforderungen zu vermeiden.

Unterschrift des ärztlichen Leiters auf Sammelabrechnungen notwendig laut Urteil

Um mögliche Honorarrückforderungen zu vermeiden, ist es ratsam, eine Vertretung für den ärztlichen Leiter in einem MVZ zu benennen. Das aktuelle Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt die Bedeutung der Unterschrift des ärztlichen Leiters auf Sammelabrechnungen und betont die Notwendigkeit einer klaren Vertretungsregelung.

Das Bundessozialgericht hat in einer mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Unterschrift des ärztlichen Leiters auf Sammelabrechnungen von entscheidender Bedeutung für die Vergütung ist. Um mögliche Rückforderungen zu vermeiden, ist es ratsam, eine Vertretung für den ärztlichen Leiter zu benennen und die Prozesse zur Dokumentation und Abrechnung sorgfältig zu befolgen.

Lassen Sie eine Antwort hier